Rechtsprechung
BGH, 25.01.1985 - 3 StR 535/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Strafaussetzung - Gesamtwürdigung wesentlicher Ümstände - Doppelberücksichtigung der Umstände - Findung des Strafrahmens - Strafhöheentscheidung - Vorliegen von "besonderen Umständen" für eine Strafaussetzung zur Bewährung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1985, 261
- StV 1985, 234
Wird zitiert von ... (12)
- OLG Köln, 17.03.2015 - 1 RVs 247/14
Verhängung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt bei leicht fahrlässiger …
Keiner der für eine Gesamtwürdigung wesentlichen Umstände ist von einer Einbeziehung in diese wertende Prüfung deswegen ausgeschlossen, weil er bei der Festsetzung der Strafe - sei es im Rahmen der Findung des Strafrahmens, sei es bei der Festsetzung der konkreten Strafhöhe - bereits berücksichtigt worden ist (BGH NStZ 1985, 261;… Fischer a.a.O. § 56 Rz. 20). - BGH, 20.11.2007 - 1 StR 442/07
(Schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern; sexueller Missbrauch von …
Bei der Ausübung des Ermessens ist der Tatrichter "strikt an die Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes" gebunden (BGH NStZ 1985, 261). - BGH, 07.11.2000 - 1 StR 377/00
Tateinheit
c) Soweit die Strafkammer darauf abstellt, daß der Angeklagte längere Haft noch nicht verbüßt hat, ist dies (jedenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB) ein nicht zu beanstandender Ansatz (BGH StV 1982, 114; NStZ 1985, 261).
- KG, 13.02.2023 - 2 Ws 6/23
Strafvollstreckungsrecht: Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens …
Keiner der für die Gesamtwürdigung wesentlichen Umstände ist dabei von der Einbeziehung in die Prüfung der "besonderen Umstände" deshalb ausgeschlossen, weil er bei der Festlegung der Strafe bereits berücksichtigt worden ist (vgl. BGH NStZ 1985, 261). - OLG Frankfurt, 09.07.2002 - 3 Ws 695/02
Strafrestaussetzung zur Bewährung nach Halbstrafenverbüßung
Ferner ist keiner der für die Gesamtwürdigung wesentlichen Umstände von der Einbeziehung in die Prüfung der "besonderen Umstände" deshalb ausgeschlossen, weil er bei der Festlegung der Strafe bereits berücksichtigt worden ist (vgl. BGH NStZ 1985, 261). - OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 3 Ws 1085/06
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Abgrenzung der Zuständigkeit von erkennendem …
Ferner ist keiner der für die Gesamtwürdigung wesentlichen Umstände von der Einbeziehung in die Prüfung der "besonderen Umstände" deshalb ausgeschlossen, weil er bei der Festlegung der Strafe bereits berücksichtigt worden ist (vgl. BGH, NStZ 1985, 261). - OLG Frankfurt, 07.10.2004 - 3 Ws 1062/04
Voraussetzungen der Strafrestaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt
Ferner ist keiner der für die Gesamtwürdigung wesentlichen Umstände von der Einbeziehung in die Prüfung der "besonderen Umstände" deshalb ausgeschlossen, weil er bei der Festlegung der Strafe bereits berücksichtigt worden ist (vgl. BGH, NStZ 1985, 261). - OLG Frankfurt, 14.12.2010 - 3 Ws 1167/10
Strafaussetzungsverfahren: Überprüfbarkeit der Versagung der rückwirkenden …
Ferner ist keiner der für die Gesamtwürdigung wesentlichen Umstände von der Einbeziehung in die Prüfung der "besonderen Umstände" deshalb ausgeschlossen, weil er bei der Festlegung der Strafe bereits berücksichtigt worden ist (vgl. BGH, NStZ 1985, 261). - BGH, 20.07.1995 - 1 StR 295/95
Zeitpunkt der Hauptverhandlung - Gefährlichkeitsprognose
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es für die Gefährlichkeitsprognose auf die Verhältnisse zur Zeit der (erneuten) Hauptverhandlung ankommt (vgl. BGHSt 24, 160, 164 sowie BGH NStZ 1985, 261). - BGH, 11.06.1986 - 2 StR 292/86
Strafaussetzung zur Bewährung bei Sexualdelikten - Berücksichtigung von …
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Strafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, sind alle für die Festsetzung der Strafe bereits maßgeblichen Umstände erneut mitzuberücksichtigen (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1985 - 3 StR 535/84). - OLG Brandenburg, 05.05.2011 - 53 Ss 168/10
- OLG Düsseldorf, 25.11.1997 - 5 Ss 339/97